YACHT POOL - FAIR CHARTER VERTRAG

Übersetzt aus dem englischen Text mit Google Translate


> 1. CHARTER PREIS
Der Charterpreis beinhaltet die Nutzung der Yacht (plus Zubehör) durch den Charterer, natürliche Abnutzung (z. B. Materialermüdungsschäden), Unterstützung und Abgaben, Gebühren und Steuern am Festmacher (Ausnahme: Transitlog, Genehmigung) und Haftung Versicherung und Rumpfversicherung für die Yacht.

2. CHARTERERS PFLICHTEN
Der Charterer verpflichtet sich gegenüber dem Charterer
1. dass sie die gecharterte Yacht zum vereinbarten Termin nach vollständiger Zahlung des Charterpreises in einem seetüchtigen und angemessenen Zustand der Technik und Wartung ausstattet (Anmerkung: Wartungsdaten, insbesondere das aufblasbare Rettungsfloß, Notsignale)
2. Sie muss die Borddokumentation (wichtig: aktualisierte Seekarten) vorlegen, aus der das Seegebiet und die von den Versicherungspolicen zugelassenen und abgedeckten Fahrzeiten hervorgehen
3. dass es die Ausfallzeit erstattet, wenn der Charteree die Yacht aufgrund eines Mangels (ganz oder teilweise) nicht mehr benutzen kann. Es erfolgt keine Rückerstattung, wenn der Charteree die Ausfallzeit selbst zu vertreten hat (z. B. aufgrund von ihm verursachter Schäden).
4. dass es dem Charteree während des Charterzeitraums mindestens während der üblichen Bürozeit telefonisch oder per Funk zur Verfügung steht. Das Handbuch für die Charteryacht muss auf Englisch oder in der Sprache des Charters an Bord sein.

3. SEGELN VON LIZENZEN; QUALIFIKATIONSZERTIFIKATE
Der Charteree garantiert, dass er über die offizielle Lizenz für Freizeitschiffe verfügt oder dass er von einem Besatzungsmitglied als Skipper begleitet wird, das über die entsprechende Qualifikationsbescheinigung verfügt, und dass er oder sein Skipper über alle erforderlichen Navigations- und Seefahrtskenntnisse und -erfahrungen verfügt um die gecharterte Yacht sicher für die geplante Reise (Route) in offenen Gewässern unter Segel und / oder Motor unter Berücksichtigung der Verantwortung für Besatzung und Material zu befördern. Darüber hinaus verpflichtet sich der Charterer, die gecharterte Yacht nach den Regeln der guten Seefahrt als eigenes Eigentum zu behandeln und unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der Regionen, in denen die Yacht eingesetzt wird, zu nutzen. Vor der Übergabe der gecharterten Yacht kann der Charterer die Fähigkeit des verantwortlichen Skippers überprüfen, das Boot zu skippen. Zu diesem Zweck kann es bereits vor Abschluss des Vertrages den Nachweis seiner Segelerfahrung verlangen und die Vorlage der Segelscheine oder Qualifikationsnachweise verlangen, die für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse und im vereinbarten Segelgebiet erforderlich sind. Bei Zweifeln an der Eignung der gemieteten Yacht und Besatzung für das sichere Skippen kann der Charterer auf Kosten des Charters einen Skipper für den Charteree bestellen oder veranlassen. Ist dies nicht möglich oder stimmt der Charterer dem nicht zu, kann der Charterer die Übergabe der Yacht verweigern; in diesem Fall wird der bezahlte Charterpreis nur bei erfolgreicher Alternativcharter zum ursprünglich vereinbarten Charterpreis erstattet. Ist eine alternative Charter nur zu einem niedrigeren Preis möglich, hat der Charterer Anspruch auf die entsprechende Differenz. Wichtig: Der Charterer / Skipper trägt die volle Verantwortung dafür sowie für die Besatzung, das Schiff, die Ausrüstung und das Inventar gegenüber dem Charterer und dem Versicherer.

4. LEISTUNGSSTÖRUNGEN (CHARTERVEREINBARUNG)
1) Rechte von Charteree
a) Sollte der Charterer die gecharterte Yacht nicht innerhalb von 4 Stunden nach der vertraglich vereinbarten Zeit liefern, kann der Charterer den Charterpreis anteilig für die angefangene Ausfallzeit pro Tag reduzieren. Gleiches gilt auch für notwendige Reparaturen, unabhängig vom Verschulden des Charterers. Der Charteree kann auch nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, um die geleisteten Zahlungen vollständig zu erstatten, wenn seit dem vereinbarten Übergabezeitpunkt mehr als 24 Stunden vergangen sind; bei einer charterdauer von mindestens 10 tagen verlängert sich diese frist auf 48 stunden. Der Charterer kann eine angemessene Ersatzyacht zur Verfügung stellen, die objektiv auf dem gleichen Niveau ist und auch die Bedürfnisse des Charters erfüllt. Sollte bereits vor Charterbeginn klar sein, dass das Boot nicht verfügbar ist oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übergeben werden kann, kann der Charteree vom Vertrag auch vor Charterbeginn zurücktreten. b) Weicht die gecharterte Yacht, ihre Ausrüstung oder ihr Zubehör in negativer Weise von dem vertraglich vereinbarten Zustand ab (Mängel), so kann der Charterer stets eine angemessene Minderung des Charterpreises verlangen, jedoch nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn dies objektiv betrachtet wird Die Seetüchtigkeit einer gecharterten Yacht ist beeinträchtigt oder die korrekte Navigation mit den üblichen Navigationsmethoden wird erheblich erschwert, und die Risiken für die Sicherheit des Bootes und der Besatzung nehmen infolgedessen erheblich zu. c) Sollte der Charterer die Leistungsstörung nicht zu vertreten haben, bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Charterer in Bezug auf die Entschädigung des Charterers für Folgeschäden (z. B. Reise- / Aufenthaltskosten); der Charterer tritt hiermit jedoch etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte an den Charterer ab. Der Charterer wird den Charterer unverzüglich über derartige Ereignisse und mögliche Konsequenzen im Detail und auf angemessene Weise informieren. Der Charterer wird durch einseitige Erklärung gegenüber dem Charterer Preisnachlässe geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten und entsprechende Gründe dafür angeben.
2) Rücktritt Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, fallen die vereinbarten Stornokosten an. Kann sich der Charterer nicht auf den Weg machen, so hat er dies dem Charterer unverzüglich schriftlich oder per Fax verbindlich mitzuteilen, wobei der Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Charterer maßgeblich ist. Sollte es zu den gleichen Bedingungen eine alternative Charta geben, werden dem Charteree seine bis dahin geleisteten Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 150 EUR erstattet. Der Charteree kann einen geeigneten Ersatzcharterer zur Verfügung stellen, der den Vertrag nur mit Zustimmung oder schriftlicher Zustimmung von annimmt der Charterer. Bei einer alternativen Charter zu einem reduzierten Preis oder für einen kürzeren Zeitraum ist die entsprechende Differenz zuzüglich der Bearbeitungsgebühr fällig und zahlbar. Sind vertraglich abweichende Übergabe- und Rückgabehäfen oder Auslandshäfen vereinbart, erhöht sich die Entschädigung im Einzelfall um 20%. Der Charterer kann im Falle der verspäteten Begleichung der entstandenen Kosten vom Vertrag zurücktreten und behält sich ausdrücklich das Recht vor, zusätzliche Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend zu machen. In allen anderen Fällen hat der Charterer Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Charterpreis. Der Abschluss einer Charter-Stornoversicherung wird daher ausdrücklich empfohlen.
3) Chartererrechte: Sollte das Boot nicht später als 2 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden, kann der Charterer vom Charteree eine anteilige Zahlung des Charterpreises für jeden angefangenen Tag verlangen. Der Charteree gewährleistet die pünktliche Rückgabe. In dieser Hinsicht hat er von Anfang an die örtlichen Wind- und Wetterbedingungen sowie wetterbedingte Probleme in seinen Plänen zu berücksichtigen und die Yacht in ausreichender Nähe zum Rückgabeort zu halten. Bei Verschulden oder einseitigen Handlungen kann der Charterer Schadensersatz verlangen. Dies gilt nicht, wenn eine rechtzeitige Rückgabe aufgrund gefährlicher Witterungs- / Seeverhältnisse (plötzliche Verschlechterung) im Sinne einer Risikobegrenzung nicht möglich ist. Verlässt der Charterer die gecharterte Yacht an einem anderen Ort als dem vereinbarten Rückgabeort, trägt er die Kosten für die Rücksendung zu Wasser oder an Land, wenn er ein Verschulden trifft. Der Charterer ist in jedem Fall unverzüglich zu benachrichtigen. In jedem Fall kann der Charteree nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. STORNIERUNG
Sollte der Charteree vom Chartervertrag zurücktreten, fallen die folgenden Stornokosten basierend auf dem Charterpreis an. Für Leistungen, die aufgrund des Ausbleibens der Charter nicht anfallen, wird keine Stornogebühr erhoben, wie zum Beispiel für: Endreinigung, Kaution, Bettwäsche, Sonderausstattung etc. Der Abschluss einer Reise- / Charter-Stornokostenversicherung ist schon ausdrücklich empfehlen

6. ZAHLUNGSMETHODE
Sollten die vereinbarten Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgen, kann der Charterer nach erfolgloser Abmahnung vom Chartervertrag zurücktreten und die Yacht anderweitig chartern. Der Charteree leistet Ersatz für etwaige wirtschaftliche Verluste. Der Vertrag tritt in Kraft, wenn dem Charterer oder dem Vermittler innerhalb von 10 Tagen nach dem Ausstellungsdatum eine unterzeichnete Kopie des Vertrags vorgelegt wird.

7. CREW LIST
Spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn teilt der Charterer dem Charterer alle reisenden Personen (Besatzungsmitglieder) auf der Grundlage der vorstehenden Liste mit.

8. ÜBERNAHME DER CHARTERED YACHT
Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Der Charterer oder sein benannter Vertreter muss dem Charterer die gecharterte Yacht segelfertig und in einem ansonsten einwandfreien Zustand, innen und außen gereinigt, mit aufgesetztem Gaskanister (und Reservekanister), mit einem vollen Benzintank und einem vollen Ersatztank ausstatten . Der Zustand des Bootes, alle technischen Funktionen (insbesondere Segel, Lichter und Motor) sowie die Vollständigkeit des Zubehörs und des Inventars sind von beiden Vertragsparteien während des Einarbeitungsverfahrens anhand einer Ausrüstungsliste und einer Checkliste gründlich zu überprüfen. Der Charterer garantiert, dass die Yacht und ihre Ausrüstung den Anforderungen der einschlägigen Gesetze und Vorschriften der vereinbarten Charterschifffahrtsroute entsprechen. Die Seetüchtigkeit der gecharterten Yacht und der Ausrüstung wird dann von den Parteien vor der Übergabe durch Unterschrift verbindlich bestätigt. Nach diesem Zeitpunkt können keine Einwände mehr erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn und soweit bei der Übergabe verborgene Mängel aufgetreten sind, auch wenn der Charterer diesbezüglich kein Verschulden trifft. Der Charteree darf die Übernahme der Yacht nur verweigern, wenn die Seetüchtigkeit in erheblichem Maße beeinträchtigt ist, und nicht bei unwesentlichen Abweichungen oder Mängeln. Die Chartergesellschaft muss mit den Schiffspapieren nachweisen, dass die Yacht haftpflichtversichert ist und die Prämie bezahlt wurde.

9. CHARTEREE'S PFLICHTEN
Der Charterer hat gegenüber dem Charterer folgende Verpflichtungen: 1. Alle Besatzungsmitglieder müssen spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn benannt sein (Erstellung einer Besatzungsliste). 2. Das Boot muss bereits 1-2 Stunden vor Ablauf des Vertrages am vereinbarten Rückgabeort zum Auschecken zur Verfügung gestellt werden. 3. Die vereinbarte Charterlaufzeit kann ohne Rücksprache mit dem Charterer nicht einseitig verlängert werden. 4. Die Yacht muss sich in den letzten 24 Stunden vor Abschluss des Charters in ausreichender Nähe zum Rückführungshafen befinden, um bei widrigen Bedingungen (schlechtes Wetter, starker Wind usw.) eine rechtzeitige Ankunft zu gewährleisten. Stürme haben keinen Einfluss auf die Pflicht, das Boot pünktlich zurückzugeben, es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor. Bei vorhersehbarer verspäteter Rückgabe ist der Charterer unverzüglich zu informieren. 5. Der Charterer muss unverzüglich benachrichtigt werden, wenn die Abfertigung an einem anderen Ort als dem Rückführungshafen beendet werden muss. In diesem Fall ist der Charterer dafür verantwortlich, das Boot zu pflegen oder von ausreichend qualifizierten Personen pflegen zu lassen, bis der Charterer in der Lage ist, das Boot in Besitz zu nehmen. Die Charta endet erst mit der Inbesitznahme und der Charteree trägt die daraus entstehenden Kosten. 6. Die gecharterte Yacht und Ausrüstung sind pfleglich und gemäß den Regeln der ordnungsgemäßen Seefahrt zu behandeln. 7. Der Charteree hat sich vor Beginn der Abbiegung mit den technischen und allen anderen Systemen der Yacht vertraut zu machen, die an Bord befindlichen Anweisungen zu befolgen und sich über die Besonderheiten der Schifffahrtsroute (Strömungen, geänderte Wasserstände im Ereignis) zu informieren von starken Winden, Gegenwinden, Windkanaleffekten usw.) 8. Rotationskontroll- und Wartungsmaßnahmen durchführen, insbesondere den Öl- und Kühlmittelstand des Motors täglich überprüfen, die Bilge täglich prüfen und gegebenenfalls Wartungsarbeiten durchführen. 9. Führen Sie ein Logbuch, in das die Aufzeichnungen über Wetterberichte, alle an der Yacht und Ausrüstung festgestellten Schäden, Erdungen und sonstigen besonderen Ereignisse (Seile im Propeller usw.) eingetragen werden müssen. 10. Wenn und soweit vorhanden, gewissenhaft aufbewahren ein Radiobuch und gegebenenfalls ein Zoll- und Inventar-, Abfahrts- und Ankunftsbuch. 11. sofort eine Grundberührung melden und bei Verdacht auf Beschädigung der gecharterten Yacht sofort in Richtung des nächsten Hafens fahren und eine Untersuchung durch einen Taucher veranlassen und nach Rücksprache mit dem Charterer und nach dessen Anweisung das Kranen oder Trocknen veranlassen -Dock. 12. Achten Sie auf besondere Wind- und Wetterbedingungen und achten Sie besonders auf Nachtfahrten. 13. Nur unter dem Motor in den Hafen einfahren und den Hafen verlassen, aber nur dann unter dem Motor fahren, wenn und solange dies erforderlich ist (und auf keinen Fall unter Segeln, die mit einer Krängung von 10 Grad beginnen!). 14. Nur mit geeigneten, sauberen Bootsschuhen an Bord der Yacht zu kommen, deren Farbe nicht abfärbt. 15. nur im Notfall Abschlepphilfe leisten, die gecharterte Yacht nur im Notfall abschleppen lassen und eigene Seile / Leinen verwenden, Leinen (belegen) nur an Klammern, Winden oder am Mastfuß befestigen und nicht an Vereinbarungen über die Abschlepp- und Bergungskosten treffen, sofern die unterstützende Partei ihre Beihilfe nicht anders verweigert. 16. die gesetzlichen Bestimmungen der Länder einzuhalten, in denen sich der Charteree aufhält, durchquert oder ein Gast ist, und sich im Voraus über erforderliche Lizenzen oder Reisegenehmigungen zu erkundigen. 17. das Boot stets ordnungsgemäß und ordnungsgemäß durch Hafen- und Zollbehörden zu führen und die anfallenden Hafengebühren ordnungsgemäß zu zahlen. 18. die nächstgelegene Polizeistation unverzüglich über Diebstahl der Yacht oder ihres Zubehörs zu benachrichtigen 19. die gecharterte Yacht nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten. 20. nicht mehr Personen an Bord zu lassen als erlaubt oder vereinbart (Besatzung) oder irgendwelche Tiere 21. Das Boot und die Ausrüstung nicht zu verändern. 22. Ohne schriftliche Zustimmung des Charterers ist es nicht gestattet: - nicht angemeldete zollpflichtige Waren oder gefährliche Güter oder Substanzen mitzunehmen. - Teilnahme an Regatten - Ausfahrt aus geschützten Häfen bei Windstärken bis 7 Bft und höher - Nutzung der Yacht für Trainingszwecke, Transport gegen Gebühr usw. 23. Der Charterer kann die Schifffahrtsroute bei unsicheren / unsicheren Navigationsbedingungen einschränken oder Nachtfahrten untersagen. Die im Vertrag angegebenen Strecken dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Charterers verlassen werden. Der Charterer, der Skipper und die Besatzung sind für das Segeln der Yacht verantwortlich und haften gegenüber dem Charterer oder Versicherer für alle Schäden, die aus dem Missbrauch der erforderlichen Verhaltensregeln resultieren. Im Rahmen dieses Vertrages gelten die Besatzungsmitglieder als Erfüllungsgehilfen des Charterees / Skippers.

10. WIEDERAUFNAHME DER CHARTERED YACHT
Der Charterer übergibt die gecharterte Yacht dem Charterer oder den von ihm benannten Vertretern in einem verstauten Zustand gemäß der Checkliste, innen und außen gereinigt, mit aufgesetztem Gaskanister (plus Reservekanister) und mit vollem Benzintank (plus) Ersatztreibstoffkanister). Der Charterer kann verbrauchtes und nicht nachgefülltes Material (z. B. Kraftstoff) auf Kosten des Charters ersetzen und eine Pauschalgebühr für die Kosten festsetzen und auf Kosten des Charters eine Reinigung veranlassen, sofern dies vereinbart wurde. Die Reinigung kann gegen Aufpreis vertraglich vereinbart werden. Der Charterer muss die gemietete Yacht rechtzeitig (mindestens 1-2 Stunden vor der Übergabe) zum Liegeplatz bringen, so dass eine detaillierte Prüfung und Reinigung möglich ist. Beide Parteien prüfen gemeinsam den Zustand des Bootes und die Vollständigkeit der Ausrüstung. Der Charterer hat den Charterer auch bei Verdacht auf Beschädigung der Yacht zu benachrichtigen und verloren gegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände bei Rückgabe unverzüglich zu melden. Der Charterer und der Charterer erstellen eine Liste mit Mängeln und Verlusten und erstellen anhand dieser und der Checkliste ein Protokoll, das für beide Parteien verbindlich ist. Verweigert der Charterer die Erstellung eines Abnahmeprotokolls, gilt die Yacht als frei und frei von Mängeln zurückgesandt. Nach dieser Zeit können möglicherweise keine Einwände mehr erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn und soweit bei der Rücknahme verborgene Mängel aufgetreten sind, die der Charteree durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Insbesondere darf der Charterer die Kaution nicht für später festgestellte Schäden einbehalten. Art, Umfang und Ausmaß des Schadens, der erst zu einem späteren Zeitpunkt und gegebenenfalls nach weiterer Nutzung der gecharterten Yacht behoben werden kann und soll, sind ausführlich zu dokumentieren und für beide Parteien verbindlich.

11. SCHADEN (AN DER CHARTERED YACHT)
Der Charterer hat den Charterer unverzüglich über Folgeschäden, Verhaltensverpflichtungen, Haftungsschäden, Kollisionen, Unfälle, Sperrungen, Betriebsstörungen, Beschlagnahmen der Yacht oder sonstige Ereignisse zu informieren. Der Charterer und der Charterer müssen jederzeit für Anweisungen und Fragen zur Verfügung stehen. Schäden, die auf normaler Abnutzung oder Materialermüdung beruhen, können vom Charterer ohne Rücksprache bis zu einem Betrag von EUR 150 behoben werden. Die entsprechenden Kosten werden vom Charterer gegen Vorlage der Quittungen erstattet. Der Charterer informiert den Charterer über Ausgaben, die diesen Betrag überschreiten (außer in Notfällen oder bei drohender Gefahr), dokumentiert und überwacht diese Ausgaben und nimmt erforderlichenfalls die anfänglichen finanziellen Aufwendungen vor. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Der Charteree ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die den Schaden und seine Folgen (z. B. einen Ausfall) verringern. Können Schäden vor Ort nicht behoben werden, so kann der Charteree auf Verlangen des Charterers zur vorzeitigen Rückgabe (ggf. 24 Stunden vor Übergabe des Besitzes) verpflichtet werden, sofern dies unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt und zumutbar ist. Hat der Charterer den Schaden zu vertreten, wird der Charterpreis anteilig für jeden angefangenen Tag erstattet. Sollte der Charterer die Panne nicht zu vertreten haben, sind zusätzliche Schadensersatzansprüche des Charters ausgeschlossen. Der Charterer / Skipper / die Crew trägt bis zu einem Betrag, der seiner Kaution entspricht, die Kosten für die Beseitigung von Mängeln oder die Reparatur von Sachschäden an der gecharterten Yacht oder Ausrüstung. Schäden, die diesen Betrag überschreiten, sind vom Rumpfversicherer zu tragen, es sei denn, der Schiffsführer und / oder die Besatzung handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig oder verstoßen gegen die Bestimmungen des Chartervertrags, und diese stehen in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem eingetretenen Schadensereignis. Dies gilt nicht für Schäden, die auf Abnutzung (z. B. Öffnen von Nähten an Segeln) zurückzuführen sind oder die der Kapitän und seine Besatzung nicht zu vertreten haben.

12. OTHER LIABILITY OF THE CHARTEREE
The Charteree shall be liable for any and all damage culpably caused by him or his crew to third parties or the chartered yacht, its equipment or accessories, in particular, for damage attributable to incorrect use or defective maintenance (if and to the extent this is a duty of the Charteree) of the generators on board. In the event of wilful or grossly negligent conduct, the Charteree shall also be liable for claims asserted by the hull underwriter (recourse). If and to the extent that he is at fault, the Charteree shall also be liable for any and all consequential and economic loss (e.g. in the event of seizure) according to the legal regulations of the country concerned. Should the Charterer provide a professional skipper, he shall be responsible for sailing the yacht and shall be liable for damage caused by him, but not for damage (jointly) caused by the guests. In the event of wilful or grossly negligent conduct on the part of the Charteree or his crew for which the Charterer is made liable by a third party without being (jointly) at fault in any manner, the Charteree shall indemnify the Charterer against any and all consequences under private and criminal law, any and all costs and any legal prosecution, domestically and abroad. Where there is more than one Charteree, these shall be jointly and severally liable. The Charteree shall be fully liable for damage that has a causal connection with misrepresentations concerning his ability to sail the boat.

13. CHARTERER'S LIABILITY
The Charterer shall itself be liable under the Charter Agreement for loss or damage to the property of the Charteree or the crew or for accidents only if it has acted wilfully or negligently, but not for sovereign decrees, force majeure etc. The Charterer shall be liable for damage caused by imprecision, changes or errors in the nautical materials provided such as sea charts, handbooks, compass, radio direction finders etc. only if it has not expressly notified the Charteree or responsible skipper upon transfer of possession of the yacht of this possibility and of his joint duty to inspect same. However, compensatory damages claims based on liability for damage based upon injury to life, limb or health due to a wilful or negligent breach of duty and for other damage based on a wilful or grossly negligent breach of duty by the Charterer shall remain unaffected by any and all agreements.

14. INSURANCE (CHARTERED YACHT)
Hull insurance is in place for the chartered yacht for property damage to the boat and equipment and flat liability insurance without any excess for personal injury and property damage. The amount covered of the liability is minimum one million Euro. Personal injury as a result of accidents on board, damage to items brought onto the boat by the skipper and crew and damage caused by wilful or grossly negligent conduct shall not be covered by such insurance, meaning that, generally speaking, the Charteree rather than the Charterer shall be liable therefor in the event of fault. Taking out of hull insurance shall not result in any liability indemnity of the Charteree by the Charterer for damage that the insurer does not assume due to wilful conduct, gross negligence or abuse of the provisions of the Charter Agreement (e.g. deviating from the agreed shipping route) or with respect to which the hull underwriter may itself claim damages. The chartering shall take place according to the legal provisions in place in the charter shipping route.

15. BOND (PROVISIONS, PARTICULARITIES)
Unless agreed otherwise, the Charteree shall deposit upon transfer of possession onsite a bond pursuant to the charter contract. The bond shall be deposited in cash or by credit card. He shall be liable for damages per charter-cruise up to a maximum equivalent to this amount exclusively for property damage to the chartered yacht and its accessories, lost equipment and theft for which he or his crew have been found to be at fault; this shall not apply to any decrease in value as a result of normal wear and tear. In the event of force majeure and theft, this shall apply only if and to the extent that the risk has been culpably increased (e.g. going out during a storm warning). The bond shall be payable in cash or by credit card upon transfer of possession of the yacht or in advance by electronic transfer and shall be due for immediate reimbursement upon repossession of the yacht if the charter has taken place without any damage. If repairs may or should be performed only at a later time and if it is foreseeable based on the assessment of the level of the damage that the expense will be less than half of the amount deposited, then at least half shall be immediately due for reimbursement. 4773/5000

12. SONSTIGE HAFTUNG DES CHARTEREES
Der Charteree haftet für alle Schäden, die er oder seine Besatzung schuldhaft Dritten oder der gecharterten Yacht, deren Ausrüstung oder Zubehör zugefügt hat, insbesondere für Schäden, die auf unsachgemäßen Gebrauch oder mangelhafte Wartung zurückzuführen sind (sofern und soweit dies der Fall ist) eine Pflicht des Charteree) der Generatoren an Bord. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Charteree auch für Ansprüche des Rumpfversicherers (Rückgriff). Wenn und in dem Maße, in dem er ein Verschulden trifft, haftet der Charteree auch für alle Folgeschäden und wirtschaftlichen Verluste (z. B. im Falle einer Beschlagnahme) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Landes. Stellt der Charterer einen professionellen Skipper zur Verfügung, ist er für das Segeln der Yacht verantwortlich und haftet für von ihm verursachte Schäden, jedoch nicht für von den Gästen (gemeinsam) verursachte Schäden. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Charters oder seiner Besatzung, für das der Charterer von einem Dritten (mit) verschuldet wird, stellt der Charterer den Charterer von jeglichem Verschulden frei privat- und strafrechtliche Konsequenzen, sämtliche Kosten und eine etwaige strafrechtliche Verfolgung im In- und Ausland. Wenn es mehr als einen Charteree gibt, haften diese gesamtschuldnerisch. Der Charterer haftet in vollem Umfang für Schäden, die im Zusammenhang mit falschen Angaben bezüglich seiner Fähigkeit stehen, das Boot zu segeln.

13. HAFTUNG DES CHARTERERS
Der Charterer haftet nach dem Chartervertrag für Verlust oder Beschädigung des Eigentums des Charters oder der Besatzung oder für Unfälle nur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, nicht jedoch für souveräne Verfügungen, höhere Gewalt usw. Der Charterer haftet Für Schäden, die durch Ungenauigkeiten, Änderungen oder Fehler des zur Verfügung gestellten nautischen Materials wie Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht wurden, gilt dies nur dann, wenn der Charteree oder der verantwortliche Skipper bei Übergabe des Besitzes der Yacht nicht ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde und von seiner gemeinsamen Pflicht, diese zu inspizieren. Schadensersatzansprüche aus der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Charterers beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Charterers beruhen, bleiben hiervon unberührt und alle Vereinbarungen.

14. VERSICHERUNG (CHARTERED YACHT)
Für die gecharterte Yacht besteht eine Kaskoversicherung für Sach- und Ausrüstungsschäden sowie eine Pauschalhaftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung für Personen- und Sachschäden. Die Haftungssumme beträgt mindestens eine Million Euro. Personenschäden infolge von Unfällen an Bord, Schäden an vom Schiffskapitän und der Besatzung auf das Boot gebrachten Gegenständen sowie Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden, sind von dieser Versicherung nicht gedeckt Der Charterer haftet dafür im Falle eines Verschuldens. Der Abschluss einer Kaskoversicherung hat keine Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden zur Folge, die der Versicherer nicht aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Missbrauch der Bestimmungen des Chartervertrags (z. B. Abweichung vom vereinbarten Versandweg) übernimmt ) oder in Bezug auf die der Rumpfversicherer selbst Schadensersatz verlangen kann. Die Befrachtung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des Charter-Versandweges.

15. BOND (BESTIMMUNGEN, BESONDERHEITEN)
Sofern nicht anders vereinbart, hinterlegt der Charteree bei Übergabe des Besitzes vor Ort eine Kaution gemäß Chartervertrag. Die Kaution ist in bar oder per Kreditkarte zu hinterlegen. Er haftet für Schäden pro Charterkreuzfahrt bis zu einem Höchstbetrag in Höhe dieses Betrags ausschließlich für Sachschäden an der gecharterten Yacht und deren Zubehör sowie für Materialverlust und Diebstahl, die er oder seine Crew zu vertreten hat. Dies gilt nicht für Wertminderungen, die auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind. Im Falle höherer Gewalt und Diebstahl gilt dies nur, wenn und soweit das Risiko schuldhaft erhöht wurde (z. B. Erlöschen während einer Sturmwarnung). Die Kaution ist bei Übergabe der Yacht in bar oder per Kreditkarte oder im Voraus per elektronischer Überweisung zu zahlen und bei Rücknahme der Yacht sofort zu erstatten, wenn der Charter ohne Schaden stattgefunden hat. Können oder sollen Reparaturen erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden und ist nach Einschätzung der Schadenshöhe abzusehen, dass der Aufwand weniger als die Hälfte des eingezahlten Betrags beträgt, so ist mindestens die Hälfte sofort zur Erstattung fällig.

16. SONSTIGE VEREINBARUNGEN, VERSCHIEDENE MITTEILUNGEN
1) Preisliste, Abweichungen, Änderungen Im Zweifel oder bei Unsicherheiten gelten die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Charterers. Für den Fall, dass Steuern, Gebühren oder Abgaben, die im Charterpreis enthalten sind, gesetzlich erhöht oder gesenkt werden, ohne dass die Parteien hierauf Einfluss haben, erklären sich der Charterer und der Charteree hiermit mit einer entsprechenden Anpassung des Vertrages einverstanden. 2) Abweichende Chartervereinbarungen / vor Ort auszuführende Zweitvereinbarungen Aufgrund der im Land des Charterers geltenden Bestimmungen kann es sein, dass der Charteree eine Chartervereinbarung an Bord haben muss, die in der Sprache des Gastlandes abgefasst ist. 3) Rechtliche Kategorisierung / Haftung der Parteien (Agent / Charterer / Veranstalter): Sollte der Chartervertrag über eine Charteragentur abgeschlossen werden, handelt diese Charteragentur als Agent zwischen dem Charterer und dem Charterer. Die Vermittlungsagentur haftet nur im Rahmen der Pflichten und Verantwortlichkeiten eines Vertreters aus dem mit dem Charteree bestehenden Vertragsverhältnis. In diesem Vertrag und bei künftigen vertraglichen Änderungen und einseitigen Erklärungen des Charterers gegenüber dem Charterer handelt der Agent als Bevollmächtigter im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Charterers und ist befugt, Forderungen einzuziehen.

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN (ANWENDBARES RECHT, SEVERABILITY ETC.)
Der Charterer und der Charterer erklären im Einvernehmen mit dem Vermittler, dass jede weitere Vereinbarung, die vor Ort zwischen dem Charterer und dem Charterer getroffen wird, keine Auswirkungen für oder gegen den Vermittler hat, soweit es seine Verantwortung in Bezug auf die spezifische Nutzung der gecharterten Yacht betrifft. Mündliche Zusagen oder Nebenabreden gelten für beide Parteien nur nach schriftlicher Bestätigung. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, unwirksam oder rechtsunwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.